Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beabsichtigt,
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
zum 1. März 2026
und zum 1. September 2026
für das
Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I
nach § 9 Absatz 2, 3 und 4 Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG) in der seit 1. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzulassen.
Voraussetzungen für eine LA1-Seelotsenausbildung (§ 9 Abs. 4 SeeLG):
Die Dauer einer LA1-Seelotsenausbildung beträgt 24 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt kann sich bewerben, wer
- einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nachweist,
- im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Nautischer Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9 See-BV ist oder
- im Besitz eines gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
- ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt (§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS),
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen Sprache nachweist.
Die Erstausstellung des Befähigungszeugnisses darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Voraussetzungen für die LA2-Seelotsenausbildung (§ 9 Abs. 3 SeeLG):
Die Dauer einer LA2-Seelotsenausbildung beträgt 18 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt kann sich bewerben, wer
- im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9 See-BV oder
- im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 See-BV anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist,
- ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt (§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS),
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen Sprache nachweist.
Die Erstausstellung des Befähigungszeugnisses darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Voraussetzungen für die LA3-Seelotsenausbildung (§ 9 Abs. 2 SeeLG):
Die Dauer einer LA3-Seelotsenausbildung beträgt 12 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt ist zulassungsfähig, wer
- im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9 See-BV ist oder
- im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 See-BV anerkannten Befähigungszeugnisses mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist,
- eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten (netto) innerhalb der letzten fünf Jahre nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position ausweislich des Seefahrtbuchesoder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nachweist,
- eine bestandene praktische Prüfung bezüglich der Schiffsführung nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 SeeLG nachweist (Prüfungstermine werden nach Eingang der Bewerbungen von der GDWS vergeben),
- ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt (§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS) und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzt.
Bewerbungen mit
- ausgefülltem biografischen Fragebogen (erhältlich bei der GDWS),
- einer Reviererklärung (erhältlich bei der GDWS),
- beglaubigten Ablichtungen der Befähigungszeugnisse (Kapitän NK, Nautischer Wachoffizier NWO und GOC) und der Prüfungszeugnisse,
- schriftlicher Versicherung, dass keine, ggf. welche Vorstrafen vorliegen (kein polizeiliches Führungszeugnis),
- Nachweisen über die bisher abgeleistete Seefahrtzeit und die Bordstellungen nach Erwerb des Befähigungszeugnisses durch Auszüge aus dem Seefahrtbuch, Dienstbescheinigungen oder gleichwertigen amtlichen Dokumenten,
- Dienstzeugnissen sowie Nachweisen über Weiterbildungsmaßnahmen
richten Sie bitte**** an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Kiellinie 247, 24106 Kiel.
Auskünfte zum Bewerbungsverfahren erteilt Frau Bianca Yigit (Tel.: 0228 70-904473, E-Mail: bianca.yigit@wsv.bund.de ).
Bewerbungsschluss
- für die Zulassung zur **LA2-**Seelotsenausbildung ist der 1. Dezember 2025,
- für die Zulassung zur **LA3-**Seelotsenausbildung ist der 31. März 2026,
- für die Zulassung zur **LA1-**Seelotsenausbildung ist der 15. Juni 2026.
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